Geheimhaltung

Geheimhaltungsvereinbarungen

  • Geheimhaltungsvereinbarungen zum Zwecke der Anfertigung von Abschlussarbeiten werden von Hochschullehrern grundsätzlich nicht unterzeichnet.

  • Die Hochschullehrer sind jedoch zur Geheimhaltung der geheimhaltungsrelevanten Informationen per Anstellungsvertrag verpflichtet.

  • Die Arbeiten können auf Antrag des Studenten in der Bibliothek unter Verschluss gehalten werden.

  • Bei der Verteidigung kann die Öffentlichkeit ebenfalls auf Antrag des Studenten ausgeschlossen werden.