Geheimhaltung
Geheimhaltungsvereinbarungen
Geheimhaltungsvereinbarungen zum Zwecke der Anfertigung von Abschlussarbeiten werden von Hochschullehrern grundsätzlich nicht unterzeichnet.
Die Hochschullehrer sind jedoch zur Geheimhaltung der geheimhaltungsrelevanten Informationen per Anstellungsvertrag verpflichtet.
Die Arbeiten können auf Antrag des Studenten in der Bibliothek unter Verschluss gehalten werden.
Bei der Verteidigung kann die Öffentlichkeit ebenfalls auf Antrag des Studenten ausgeschlossen werden.